§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Zusammen Solidarisch“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Aktivitäten des Vereins dienen ausschließlich den folgenden Zwecken und sind im Sinne des § 52 AO. 1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Nr. 13 AO). 2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Nr. 5 AO).
§ 3.1 (Verwirklichung der Vereinszwecke)
Es werden Veranstaltungen zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durchgeführt. Veranstaltungen können zum Beispiel Vorträge, Workshops und Ausstellungen sein. Durch diese kostenlosen Angebote möchte der Verein eine Verbindung zur multikulturellen Nachbarschaft herstellen, diese in die Arbeit mit integrieren und auch eigene Ideen zur besseren Völkerverständigung in die Nachbarschaft hineintragen. Perspektivisch möchten wir mit allen interessierten sozio-kulturellen Vereinen zusammenarbeiten und diese einladen angemietete Räume mitzunutzen. Wir werden Nachbar:innen ermutigen, ihre eigenen kulturellen Hintergründe in unsere Räume für die Nachbarschaft hineinzutragen, zum Beispiel durch kulinarische Themen oder Kochabende. Wir wollen interkulturelles Wissen fördern und mithilfe von Vorträgen von Expert:innen aus dem Verein über die Geschichte und die aktuellen ökonomischen Verhältnissen unterschiedlicher Länder aufklären. Innerhalb des Vereins werden wir aktiv Vielfalt leben und uns durch Workshops interkulturelle Kompetenzen aneignen. Diese Workshops werden uns helfen, uns zu reflektieren und in einen respektvollen Austausch zu gehen, um ein friedliches zusammen arbeiten und Empathie untereinander zu fördern. Um die Kunst und Kultur zu fördern möchte der Verein zum Beispiel Konzerte, Ausstellungen, Theater, Lesungen, Tanz oder Kino organisieren. Der Verein wird mit anderen Vereinen oder Einzelpersonen zusammen arbeiten und z.B. in den Vereinsräumen Kunst von Menschen aus der Nachbarschaft ausstellen. Es wird monatlich ein kultureller Abend stattfinden. Vereinsmitglieder werden Filmabende organisieren und wir möchten aktiv auf Künstler:innen in der Nachbarschaft zugehen und sie unterstützen, kleinere Konzerte, Ausstellungen oder Theateraufführungen in unseren Räumen zu verwirklichen. Wir möchten eine solidarische Nachbarschaft fördern, welche sich mit Wissen gegenseitig unterstützen kann und die Räume für unterschiedliche Bildungsangebote zur Verfügung stellen. Unser Ziel ist gesellschaftliche Teilhabe von unterschiedlichen Menschen durch nachbarschaftlichen Austausch. Innerhalb dieser niedrigschwelligen Angebote können auch individuelle Bildungsziele formuliert und unterstützt werden. Durch die Aneignung von Wissen erhoffen wir uns nicht nur die Partizipation einzelner. Wir hoffen auch auf die Mitverantwortung zukünftiger Mitglieder und möchten mit Erziehungs- und Bildungsangeboten als Verein wachsen. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke kann der Verein auch mit anderen Vereinen, Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten, deren Weltanschauung und Zielsetzung gleicher oder ähnlicher Natur sind, sofern
1. der Verein seine Zwecke durch die Zusammenarbeit selbst verwirklicht (Unmittelbarkeit) und
2. die andere Organisation keine Mittel vom Verein erhält, außer sie ist selber gemeinnützig oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese Zusammenarbeit darf sich dabei niemals schädlich auf die Gemeinnützigkeit des Vereins auswirken.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Des Weiteren verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Für die Mittelverwendung ist der Vorstand zuständig. Er ist der Mitgliederversammlung mittels eines jährlichen Finanzberichts rechenschaftspflichtig. Sofern der Verein Werkverträge oder Beschäftigungsverhältnisse zur Vorbereitung oder Durchführung von Projekten finanziert, Stipendien oder Lehraufträge vergibt, Honorare für Vorträge zahlt, Drittmittel im Personalbereich beantragt etc., können grundsätzlich auch Mitglieder und Vorstandsmitglieder berücksichtigt werden. Sofern Aufträge an Vorstandsmitglieder vergeben werden, ist das zu beauftragende Vorstandsmitglied bei der Entscheidung nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen.
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist dem Vorstand die Beitrittsabsicht schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Beitritts durch den Vorstand und dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Ordentliche Mitglieder müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten. Ordentliche Mitglieder haben volles Wahl- und Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, erst nachdem sie sechs Monate im Verein Mitglied sind. Sie sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 5 Euro zu zahlen. Die Mitarbeit der ordentlichen Mitglieder kann eine hauptberufliche Vollbeschäftigung in einem Arbeitsbereich des Vereines sein oder eine regelmäßige neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit zur Verwirklichung der Vereinszwecke. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge/ Anträge zu unterbreiten.
2. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins finanziell und materiell fördert, ohne sich aktiv zu beteiligen. Fördermitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Anmeldung und setzt die regelmäßige Beitragszahlung voraus. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Rede- sowie Antragsrecht in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten; ein Stimmrecht und ein aktives oder passives Wahlrecht steht ihnen nicht zu. Sie erhalten, wenn sie es wünschen, die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen und deren Protokolle, den schriftlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands, der aus Tätigkeits- und Finanzbericht besteht, sowie den Haushaltsplan. Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 5 Euro.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod einer natürlichen Person. Bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
• ein, die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
• die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
• Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Eine Rückvergütung von vorab gezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge zur Finanzierung der Vereinsaktivitäten erhoben. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge können von den Mitgliedern monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich im Voraus gezahlt werden.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
• die Wahl und Abwahl des Vorstands,
• Entlastung des Vorstands,
• Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
• Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
• Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
• sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
In jedem Geschäftsjahr des Vereins findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vorher durch eine Einladung in Textform über Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung informiert. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Es ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, welches vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 (außerordentliche Mitgliederversammlung)
1. Wenn der Vorstand es für notwendig hält, kann er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird, ist dieser dazu verpflichtet binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 13 (Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus vier Personen,
a) der/dem Ersten Vorsitzenden
b) der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Schatzmeister(in) d) der/dem Schriftführer(in)
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch die in Punkt 1 genannten Personen gebildet. Alle Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
3. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind .Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt als Vorstand.
6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§14 (Rechtsunwirksamkeit)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so hat dies die Ungültigkeit der Satzung im Übrigen nicht zur Folge. Ersatzweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Körperschaft „Solidarisch. Zusammen. Leben. e. V“ in Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.